LEGALISATIONEN

ÜBERSETZUNGSBÜRO NEA GERMANIKA hat einen Vertrag mit dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien abgeschlossen, mit dem wir autorisiert sind, Übersetzungen und Legalisationen durchzuführen.

BEGLAUBIGUNG UND LEGALISATION

Damit die ausländischen Unterlagen in Bulgarien gültig sind und vor den bulgarischen Behörden vorgestellt zu werden, sind sie vorher zusätzlich in eine bestimmte Weise erstellt zu werden. Das hängt davon ab, ob das entsprechende Land das Haager Apostillen Übereinkommen beigetreten hat, ob zwischen dem Staat und Republik Bulgarien einen Vertrag über rechtliche Hilfe abgeschlossen ist oder ob der Staat nicht zu diesen gezählt werden kann.

ERFORDERUNG VON APOSTILLE

Alle von ausländischen Behörden eines Staates ausgestellten Unterlagen, der Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, sind mit Apostille von ihrem Außenministerium zu versehen.

ÜBERSETZUNG INS BULGARISCHE

Die Dokumente, die mit Apostille versehen sind, sollten ins Bulgarische übersetzt werden in zwei der genannten Weisen:

1/ vom konsularischen oder diplomatischen Angestellten im Ursprungsland des Dokuments;

2/ der vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien zugelassenen Übersetzungsagentur

BEGLAUBIGUNG DER ÜBERSETZUNG

Die Übersetzung des Dokuments ist in der Abteilung „ Legalisationen und Beglaubigungen“ in Verwaltungsstelle „Verwaltungsdienst von bulgarischen und ausländischen Bürgern vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien“ legalisiert zu werden.

Dieselbe Regelung gilt auch für die bulgarischen Unterlagen, die in den Ländern – Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vorgelegt werden.

LÄNDER, MIT DENEN BULGARIEN RECHTSHILFEABKOMMEN ABGESCHLOSSEN HAT

 Für die Länder, mit denen Bulgarien gegenseitigen Rechtshilfeabkommen über die Befreiung der Dokumente von Legalisation mit Apostille abgeschlossen hat, sind nur mit dem Stempel der entsprechenden Behörde versehen zu werden.

Die Information stammt vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten


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